In diesen Beitrag informieren wir Sie über alles, was Sie über das Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) wissen müssen. 

Achtung: Am Ende des Textes gehen wir auf die Reform des P-Kontos ein, die ab dem 01.12.2021 in Kraft tritt. Dabei handelt es sich um teilweise erhebliche Änderungen, die Ihnen bekannt sein sollten. 

Wer kann ein P-Konto beantragen?

Jedes Girokonto, welches auf eine Einzelperson läuft, kann durch einen formlosen Antrag bei der Bank oder Sparkasse in ein P-Konto umgewandelt werden. Die Umwandlung hat dann innerhalb von 3-4 Werktagen zu erfolgen. Sinnvoll ist ein P-Konto spätestens dann, wenn mit Pfändungen zu rechnen ist. Aber keine Sorge: Auch wenn schon eine Pfändung auf dem Konto eingegangen ist, können Sie Ihr Konto noch schützen, der Antrag gilt rückwirkend ab der Zustellung des Pfändungsbescheides. Allerdings sollte die Umwandlung innerhalb der nächsten vier Wochen geschehen, insoweit ist umgehendes Handeln auf die Pfändung notwendig.

Macht es Sinn generell ein P-Konto zu führen: Nein, sofern Sie keine unregulierten Verbindlichkeiten haben, macht es keinen Sinn ein P-Konto zu haben; im Gegenteil, es könnte einige Funktionen des Kontos nur noch eingeschränkt funktionieren. 

Haben Sie sich für eine Insolvenz entschieden und das Verfahren wurde bereits eröffnet, sollten Sie unbedingt das ggf. vorhandene P-Konto wieder in ein „normales“ Konto umwandeln, da es ansonsten zu Problemen kommen kann. Ein Insolvenzverwalter zieht die pfändbaren Beträge gleich bei Ihren Arbeitgeber ab, so können Sie bspw. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld behalten, der Betrag ist aber dann unter Umständen über dem, welches Ihr P-Konto schützt und die Bank ist dann zunächst verpflichtet, den überschüssigen Betrag einzubehalten. 

Wichtig zu wissen: Jeder Kontoinhaber darf nur ein P-Konto führen.  

Ist ein P-Konto teurer?

Für die Umwandlung in ein P-Konto dürfen die Sparkassen und Banken keine Gebühren nehmen. Selbstverständlich darf die Bank eine Kontoführungsgebühr berechnen, diese darf aber nicht höher sein, als die Gebühr, welche für ein normales Gehaltskonto genommen wird. Der Bundesgerichtshof hat darüber in diversen Urteilen entsprechend beschlossen. Leistungen des Kontos wie z.B. Lastschriften, Überweisungen, Onlinebanking etc. müssen auch nach der Umwandlung weiter gewährleistet sein. 

Was genau schützt das P-Konto?

Das P-Konto schützt im erste Zug den unpfändbaren Grundbetrag in Höhe von 1.254,64 Euro. Dieser Betrag weicht ein wenig von der geltenden Lohnpfändungstabelle ab, dort ist ein Betrag in Höhe von 1.259,99 EUR als unpfändbar angegeben. Dieses liegt an der so genannten Rundungsklausel des Paragraphen 850c Nr.5, die dabei helfen soll, den pfändbaren Betrag leichter zu berechnen. Zum 01.12.2021 sollen die Beträge wohl angeglichen werden. 

Der Grundbetrag kann auf Antrag erhöht werden. Für die erste unterhaltspflichtige Person um 471,44 EUR, für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person um jeweils 262,65 EUR. Wie hoch Ihr gesamter pfändungsfreier Betrag ist, können Sie anhand der Lohnpfändungstabelle ablesen.

Weiterhin kann man den Grundbetrag in der Höhe des Kindergeldes erhöhen, da dieses nicht der Pfändung unterliegt. Auch laufende Geldleistungen, die einem aufgrund eines Körper- oder Gesundheitsschaden gewährt wird, können den Grundfreibetrag erhöhen. 

Voraussetzung für die Erhöhung des Grundbetrages ist, dass Sie Ihrer Bank eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Ausgestellt werden solche Bescheinigungen von Familienkassen, Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Rechtsanwälten, und Steuerberatern.

Vorsicht: Jeder Geldeingang auf dem Konto wird gezählt. Es spielt keine Rolle, woher das Geld stammt. Holen Sie Beispiel einen Betrag x vom Konto ab und zahlen ihn dann später wieder ein, wird das als separater Geldeingang gezählt. 

Kann man auf dem P-Konto auch sparen?

Die Antwort ist ein klares JEIN. Eine langfristige Ansparung ist auf P-Konten nicht möglich. Sie können aber Restguthaben eines Monats auf den nächsten Monat übertragen. Dieses Guthaben muss dann im nächsten Monat komplett verbraucht werden. Ein Beispiel:

Geldeingang November 2021: 1.100,00 EUR

Geldausgang November 2021: 800,00 EUR

300,00 EUR können in den nächsten Monat übertragen werden.

Geldeingang Dezember 2021: 1.100,00 EUR

Geldausgang Dezember 2021: 1.000,00 EUR

In dem Fall wird erst das übertragene Guthaben aus dem Monat November verbraucht (300,00 EUR) und dann der Restbetrag von 700,00 EUR mit dem Geldeingang vom Dezember verrechnet. Es verbleiben 400,00 EUR, die übertragen werden auf den Monat Januar.

Geldeingang Januar 2022 : 1.100,00 EUR

Geldausgang Januar 2022: 200,00 EUR

In dem Fall würden die 200,00 EUR mit dem Übertrag aus dem Monat Dezember verrechnet und die restlichen 200,00 EUR aus dem Monat Dezember an den pfändenden Gläubiger ausgezahlt. der Geldeingang Januar 2022 würde komplett auf den Februar übertragen. 

Ausnahme: Sie erhalten am Ende eines Monat das Geld, welches für den folgenden Monat ausgezahlt wird. Gemäß eines Urteils des BGH (AZ IX ZR 115/14) kann dieses Guthaben auch auf den übernächsten Monat übertragen werden. Darauf sollten Sie sich allerdings nicht verlassen. Viele Banken haben Probleme mit der korrekten Berechnung und es wäre ärgerlich, wenn Sie gezwungen wären vor Gericht Ihr Recht durchzusetzen.


Achtung:  Zur Thematik Ansparung auf P-Konten bitte am Ende des Beitrags die Änderungen zum 01.12.2021 beachten.

Für Einzelunternehmer sowie Gesellschaften mit persönlich haftenden Gesellschaftern gibt es, wie schon erwähnt, keine Pflicht zur Insolvenzantragsstellung. Sie können sich daher auch nicht wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen.

Was aber immer wieder unterschätzt wird, ist die Folge einer verspäteten Insolvenzantragsstellung bei Einzelunternehmern, die mit der Insolvenz das Ziel der Restschuldbefreiung verfolgen. Für Gläubiger gibt es nämlich durchaus die Möglichkeit einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, sofern der Schuldner einen Antrag verspätet stellt:

„(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn….…

4. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,“…. §290 InsO Absatz 1 Nummer 4

Dass es noch eine überschaubare Anzahl von Versagungsanträgen aus diesen Grund gibt, liegt wohl darin begründet, dass die Gläubiger keine wirkliche Kenntnis darüber haben. Der Gesetzgeber hat aber diesen Versagungsantrag mit Änderung der Insolvenzordnung im Jahr 2014 zusätzliches Gewicht gegeben, indem er den kritischen Zeitraum von einem Jahr auf drei Jahre vor Insolvenzantrag verlängert hat.

Folgen einer verspäteten Insolvenzantragsstellung

Für Geschäftsführer und Vorstände können die Folgen einer verspäteten Insolvenzantragsstellung gravierend sein. Zum einem macht sich der Verantwortliche wegen Insolvenzverschleppung strafbar (  §15a InsO) und zum anderen kann er (für einen Teil) der Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haftbar gemacht werden. Und wie weiter oben beschrieben besteht für Schuldner, welche die  Restschuldbefreiung anstreben, die realistische Gefahr eines Versagungsantrages.

Vorläufiges Insolvenzverfahren

Der Zeitraum zwischen Antrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird vorläufiges Insolvenzverfahren oder Insolvenzeröffnungsverfahren genannt. Dieses dient dazu zu prüfen ob

  • die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (Zulässigkeit des Antrags)
  • es einen Insolvenzgrund gibt
  • die Kosten des Verfahrens gedeckt sind

Um alle Umstände zu ermitteln bedient sich das Insolvenzgericht in alle Regel eines Sachverständigen, dieser arbeitet sich in die wirtschaftliche Situation des Schuldners ein und erstellt ein Gutachten. Zur Vermeidung der Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners können so genannte Sicherungsmaßnahmen getroffen werden:

  • Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
  • Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses.
  • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu untersagen.
  • Eine vorläufige Postsperre anordnen.

Stellt sich bei Abschluss der Ermittlungen heraus, dass ein Insolvenzgrund vorliegt und die Kosten des Verfahrens gedeckt sind, wird das Gericht die Eröffnung des Verfahrens beschließen. Reicht die Insolvenzmasse (verfügbare Vermögen des Schuldners) nicht aus weist das Gericht den Insolvenzantrag mangels Masse ab (  § 26 InsO).

Eine Besonderheit stellen sowohl die vorläufige Eigenverwaltung sowie das Schutzschirmverfahren bei, welche wir in einen gesonderten Beitrag vorstellen.

Eröffnetes Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren wird per Beschluss minutengenau eröffnet. Es wird ein Insolvenzverwalter bestellt (i.d.R. der vorherige vorläufige Insolvenzverwalter), der fortan das Verwaltungs- und Verfügungsrecht an der Insolvenzmasse besitzt. Das Unternehmen wird zunächst weitergeführt und die Gläubiger aufgefordert ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden.

Achtung: Der Insolvenzverwalter ist nicht Ihr Berater, so kann es durchaus sein, dass seine Interessen entgegengesetzt zu Ihren verlaufen.

Der Insolvenzverwalter bemüht sich nun darum, die Insolvenzmasse soweit wie möglich zu vergrößern. Insbesondere bei Gesellschaften wird er einen genauen Blick auf bspw. die korrekte Einzahlung des Stammkapitals, den Zeitpunkt der Insolvenzantragspflicht prüfen und ggf. Geschäftsführer für eine verspätete Antragsstellung in Haftung nehmen. Regelmäßig werden auch zurückgeführte Gesellschafterdarlehen oder auch Gehaltsanzahlungen an die Geschäftsführer angefochten. Aber auch bei Einzelunternehmen wird er regelmäßig nach insolvenzrechtlich anfechtbaren Zahlungen fündig.

In der ersten Gläubigerversammlung, dem so genannten Berichtstermin, informiert der Insolvenzverwalter die Gläubigerversammlung über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. In überschaubare Verfahren wird das Gericht anordnen, dass das Verfahren schriftlich stattfindet, zudem wird es anordnen, dass der Prüftermin (an diesen werden die Anmeldungen der Gläubiger geprüft) zeitgleich abgehalten wird.

In diesem Termin wird auch festgelegt, wie es mit dem Unternehmen weitergehen soll. Die Gläubigerversammlung entscheidet über die Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens. Sie kann auch den Insolvenzverwalter beauftragen einen Insolvenzplan zu erstellen. Gerade in kleineren Verfahren ist kaum ein Gläubiger beim Berichtstermin anwesend oder zeigt größeres Interesse, so entscheidet zumeist der Insolvenzverwalter über den weiteren Fortgang.

Im den allermeisten Fällen wird die Stilllegung des Unternehmens beschlossen. Dazu verwertet der Insolvenzverwalter alle Vermögensgegenstände des Unternehmens, zieht ggf. noch vorhandene Außenstände ein und verteilt den Erlös, nach Abzug der Verfahrenskosten, an die Gläubiger. Gerade mal in 1/3 aller Fälle erhalten die Gläubiger noch einen Teil Ihrer Forderungen, die durchschnittliche Quote aller Insolvenzen liegt bei ungefähr 5%. Bedeutet im Schnitt erhalten die Gläubiger von 100,00 € Forderung noch 5,00 €.

Nachdem der Insolvenzverwalter das Schlussverzeichnis erstellt hat, wird eine letzte Gläubigerversammlung anberaumt, der so genannte Schlusstermin. Das ist für alle Beteiligte die letzte Möglichkeit Einwende gegen das Schlussverzeichnis vorzubringen. Gibt es keine weiteren Einwände, schüttet der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse aus und das Gericht hebt das Insolvenzverfahren auf.

Nach dem Insolvenzverfahren

Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens verliert der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners. Gläubiger können nunmehr mit Hilfe des vollstreckbaren Auszug der Insolvenztabelle ihre Restforderung weiter geltend machen.

Juristische Personen werden i.d.R. nach Ende des Verfahrens wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht. Bei natürlichen Personen folgt in den meisten Fällen das Restschuldbefreiungsverfahren, über das wir in einen gesonderten Artikel informieren werden.

Besondere Verfahrensarten

Neben den „üblichen“ Insolvenzverfahren gibt es einige mögliche Abweichungen, auf die wir in Kürze extra eingehen werden:

Das Schutzschirmverfahren

Die Insolvenz in Eigenverwaltung

Der Insolvenzplan