Es kursieren unzählige Legenden und falsche Vorstellungen über das Insolvenzverfahren. Nicht selten berichten Betroffene im Internet über die kuriosesten Ereignisse, die aber oftmals der eigenen Unwissenheit geschuldet sind. Wir räumen mit neun der häufigsten Irrtümer über die Insolvenz auf. Sie werden erkennen, dass auch Sie schon dem ein oder anderem Mythos erlegen sind.

Viele Unternehmer glauben immer noch, dass eine Insolvenz gleichzusetzen ist mit dem Ende ihres Unternehmens. Doch das ist nicht richtig. Die Intention der Insolvenzordnung ist die Wiederbelebung und nicht die Beerdigung der Firma. Dieser Denkfehler liegt wohl im alten, gänzlich anders strukturiertem Konkursrecht, welches im vergangenen Jahrhundert Zusammenbrüche von Unternehmen in Deutschland regelte, begründet. Bei heutigen Insolvenzverfahren sind insbesondere realistische und zweckmäßige Rettungsmöglichkeiten das Hauptziel des ganzen Prozesses.

Ein deutsches Sprichwort lautet: „Früher Vogel fängt den Wurm“. Will heißen: Je früher Selbständige die Insolvenz als Werkzeug zur Sanierung ihres Unternehmens erkennen, desto wahrscheinlicher ist das Weiterbestehen des Unternehmens.

Bei Verheirateten haftet der Partner mit. Dieses verkehrte Denken hält sich beharrlich in den Köpfen vieler Selbstständiger. Doch die Rechtslage sagt ausdrücklich: Niemand haftet für die Schulden eines anderen!  Das gilt auch für verheiratete Ehepartner!

Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch Bürgschaften etc. nicht doch Haftungsansprüche entstanden sind! Oftmals übernehmen Ehepartner Bürgschaften für Bankkredite. Aber auch hier muss differenziert die jeweilige Sachlage betrachtet werden. Denn immer wieder kommt es vor, dass Bürgschaften in sittenwidriger Weise „erzwungen“ wurden. Diese Haftungsansprüche können dann ggf. nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr durchgesetzt werden.

Eine Insolvenz dauert drei Jahre. So denken zwar viele, trotzdem ist es falsch. Die Verfahrensdauer einer Insolvenz beträgt ca. sechs bis achtzehn Monate. In extrem umfangreichen Prozessen durchaus auch länger. Drei Jahre dauert, die sogenannte Wohlverhaltensphase, die mit Insolvenzeröffnung beginnt. Diese Zeit schließt sich bei natürlichen Personen an die eigentliche Insolvenz an, wenn eine Restschuldenbefreiung beantragt wurde.

Die „Fesseln“ der tatsächlichen Insolvenz sind mit den Einschränkungen der Wohlverhaltensphase jedoch nicht vergleichbar. Denn in der Wohlverhaltensphase kann man wieder frei über sein Vermögen verfügen. In der eigentlichen Insolvenz verliert man jedoch die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über sein Vermögen. Dieses liegt in dieser Phase beim Insolvenzverwalter. Diesen gibt es nach Aufhebung der Insolvenz nicht mehr.

Genau das Gegenteil ist der Fall, bevor Sie nicht Ihre spezielle Lage mit einem Berater besprochen haben, sollten sie niemals das Gewerbe abmelden. Sie sollten auch dann standhaft bleiben, wenn Ihnen die Finanzbehörden eine Gewerbeuntersagung androhen.

Ob es sich nun um juristische Personen (GmbH etc.) oder um natürliche Personen (Einzelkaufleute) handelt. Ein Insolvenzverfahren gilt für Gewerbetreibende gleichermaßen. Jedoch werden ehemals selbstständige Unternehmer nach der Zahl ihrer Gläubiger aufgeteilt. Das Regelinsolvenzverfahren gilt dann in der Regel ab 20 Gläubigern oder sofern man Verbindlichkeiten aus Lohnverhältnissen hat. Bei weniger als 20 Gläubigern kommt man normalerweise in die Verbraucherinsolvenz, das sogenannte vereinfachte Verfahren. Diese Verfahrensart kann aber erhebliche Nachteile für den Schuldner haben. Eine detaillierte Betrachtung des Einzelfalls ist darum sinnvoll.

„Mangels Masse abgelehnt“. So kann man immer wieder in Veröffentlichungen lesen. Schlicht und ergreifend Unwissen führt bei natürlichen Personen oft zu solchen ernüchternden Ergebnissen. Die Insolvenz wird nicht eröffnet und ein Restschuldbefreiungsverfahren gar nicht erst in Gang gesetzt.

Mit etwas präziserem Wissen hätte man in Verbindung mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung auch die Stundung der Verfahrenskosten beantragen können, womit eine Durchführung des Insolvenzverfahrens und die damit erhoffte Befreiung von allen Schulden in jedem Fall gesichert ist.

Es kursiert das Gerücht, die Gläubiger müssten einer Restschuldbefreiung des Schuldners zustimmen. Würde dieses zutreffen, käme es wohl nie zum Erlass aller Schulden, denn kaum ein Gläubiger würde seine Zustimmung geben. Von Gesetzeswegen wird die Restschuldbefreiung angekündigt und nach drei Jahren gewährt. Voraussetzung ist, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten im Verfahren ordnungsgemäß nachkommt. Nur bei Pflichtverletzungen haben Gläubiger die Möglichkeit dieses vor Gericht anzumelden, welches sodann prüft, ob es tatsächlich zu Pflichtverletzungen kam.

Die Beweispflicht diese eventuellen Obliegenheitsverstöße liegt dann beim entsprechenden Gläubiger. Einzige Ausnahme: Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.

Keine Restschuldbefreiung für Steuerschulden. So denken viele. Doch das ist falsch. Die Landesfinanzbehörden sind unter den Gläubigern – Gleiche unter Gleichen.

Dies wird durch §1 der Insolvenzordnung geregelt. Dort wird u.a. beschrieben, dass ein Ziel der Insolvenz die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger ist. Den Landesfinanzbehörden kommt also keine Sonderstellung zu.

Mit der Reform zum 01.07.2014 hat sich aber eine Verschärfung ergeben. Steuerschulden unterliegen zukünftig nicht mehr der Restschuldbefreiung, sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO verurteilt wurde.

Das bedeutet allerdings nicht unbedingt, dass eine Insolvenz nicht dennoch sinnvoll sein könnte, es ist jeder Einzelfall zu prüfen und zu bewerten.

Unwahr ist, dass Insolvente drei Jahre lang keine neuen Schulden machen dürfen. Weitverbreitet ist der Irrglaube, dass dieses so eine Art „moralische Bewährungszeit“ sei.

Im Sinne des Insolvenzrechts ist ein solcher Gedanken irrelevant. Denn mit Datum und Uhrzeit wird die Insolvenzverfahrenseröffnung festgehalten und veröffentlicht. Insolvenzschulden sind nur alle bis dahin -minutengenau- angefallenen Schulden. Alle Verbindlichkeiten, die danach eingegangen werden, sind sogenannte Neuschulden, die grundsätzlich mit dem dann laufenden Insolvenz-verfahren nichts zu tun haben.

Aber Achtung: Im Oktober 2020 wurden die Obliegenheiten des Schuldners verschärft. Seitdem gilt, dass die Restschuldbefreiung versagt werden kann, sofern der Schuldner unangemessene Verbindlichkeiten im Zeitrahmen der so genannten Wohlverhaltensphase eingeht.

Rein theoretisch ist es Ihnen möglich, neue Schulden zu machen. Sie sollten jedoch bedenken, dass die Bonität durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens massiv leidet. Ein erneuter Kredit wird dadurch vielfach fast unmöglich.

Zudem sollte diese mühevolle Lebensphase als eine gute Gelegenheit genutzt werden, den bisherigen Umgang mit Geld und Krediten ganz grundsätzlich zu überdenken. Denn ein Leben ohne Schulden „im Nacken“ kann durchaus eine befreiende und vitalisierende Wirkung haben.

Als Sie sich seinerzeit selbstständig gemacht haben, wollten Sie richtig viel Geld verdienen. Dafür waren Sie bereit sich ins Zeug zu legen. Ganz nach dem Motto: Viel Arbeit – Viel Verdienst! Durch ein Insolvenzverfahren ist diese Motivation verloren gegangen. Zum einen scheint die persönliche Entscheidungsfreiheit und zum anderen ein adäquates Entgelt für die Dauer von drei Jahren verloren zu gehen. Dieser oberflächliche Blick trügt.

§35 Abs.2 und § 295a der Insolvenzordnung legen fest, dass der selbstständige Schuldner während Insolvenz und Wohlverhaltensphase seine Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen hat, als wenn er einer angemessenen abhängigen Beschäftigung nachginge. Dadurch wird sichergestellt, dass weder Schuldner noch Gläubiger bevorteilt oder benachteiligt werden, egal ob der Schuldner angestellt oder selbstständig tätig ist.

Fazit: Der Insolvente zahlt nur so viel, wie er zahlen würde, wenn er in einem adäquaten Angestelltenverhältnis wäre. Für die Höhe seiner Abzahlungen ist das tatsächliche Einkommen eines selbstständigen Schuldners ohne jede Bedeutung.

Das Risiko: Entscheidet sich der Insolvente wieder für eine Selbstständigkeit, so muss er den Vergleichsmaßstab zu einem Angestelltengehalt zahlen! Auch dann, wenn die Selbstständigkeit nur wenig oder nichts einbringt.

Legende 1: Insolvenz ist das Ende des Unternehmens

Viele Unternehmer glauben immer noch, dass eine Insolvenz gleichzusetzen ist mit dem Ende ihres Unternehmens. Doch das ist nicht richtig. Die Intention der Insolvenzordnung ist die Wiederbelebung und nicht die Beerdigung der Firma. Dieser Denkfehler liegt wohl im alten, gänzlich anders strukturiertem Konkursrecht, welches im vergangenen Jahrhundert Zusammenbrüche von Unternehmen in Deutschland regelte, begründet. Bei heutigen Insolvenzverfahren sind insbesondere realistische und zweckmäßige Rettungsmöglichkeiten das Hauptziel des ganzen Prozesses.

Ein deutsches Sprichwort lautet: „Früher Vogel fängt den Wurm“. Will heißen: Je früher Selbständige die Insolvenz als Werkzeug zur Sanierung ihres Unternehmens erkennen, desto wahrscheinlicher ist das Weiterbestehen des Unternehmens.

Legende 2: Bei Verheirateten haftet der Partner für die Schulden!

Bei Verheirateten haftet der Partner mit. Dieses verkehrte Denken hält sich beharrlich in den Köpfen vieler Selbstständiger. Doch die Rechtslage sagt ausdrücklich: Niemand haftet für die Schulden eines anderen!  Das gilt auch für verheiratete Ehepartner!

Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch Bürgschaften etc. nicht doch Haftungsansprüche entstanden sind! Oftmals übernehmen Ehepartner Bürgschaften für Bankkredite. Aber auch hier muss differenziert die jeweilige Sachlage betrachtet werden. Denn immer wieder kommt es vor, dass Bürgschaften in sittenwidriger Weise „erzwungen“ wurden. Diese Haftungsansprüche können dann ggf. nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr durchgesetzt werden.


Legende 3: Die Dauer einer Insolvenz beträgt drei Jahre!

Eine Insolvenz dauert drei Jahre. So denken zwar viele, trotzdem ist es falsch. Die Verfahrensdauer einer Insolvenz beträgt ca. sechs bis achtzehn Monate. In extrem umfangreichen Prozessen durchaus auch länger. Drei Jahre dauert, die sogenannte Wohlverhaltensphase, die mit Insolvenzeröffnung beginnt. Diese Zeit schließt sich bei natürlichen Personen an die eigentliche Insolvenz an, wenn eine Restschuldenbefreiung beantragt wurde.

Die „Fesseln“ der tatsächlichen Insolvenz sind mit den Einschränkungen der Wohlverhaltensphase jedoch nicht vergleichbar. Denn in der Wohlverhaltensphase kann man wieder frei über sein Vermögen verfügen. In der eigentlichen Insolvenz verliert man jedoch die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über sein Vermögen. Dieses liegt in dieser Phase beim Insolvenzverwalter. Diesen gibt es nach Aufhebung der Insolvenz nicht mehr.


Legende 4: Gewerbe abmelden vor Beantragung der Insolvenz!

Genau das Gegenteil ist der Fall, bevor Sie nicht Ihre spezielle Lage mit einem Berater besprochen haben, sollten sie niemals das Gewerbe abmelden. Sie sollten auch dann standhaft bleiben, wenn Ihnen die Finanzbehörden eine Gewerbeuntersagung androhen.

Ob es sich nun um juristische Personen (GmbH etc.) oder um natürliche Personen (Einzelkaufleute) handelt. Ein Insolvenzverfahren gilt für Gewerbetreibende gleichermaßen. Jedoch werden ehemals selbstständige Unternehmer nach der Zahl ihrer Gläubiger aufgeteilt. Das Regelinsolvenzverfahren gilt dann in der Regel ab 20 Gläubigern oder sofern man Verbindlichkeiten aus Lohnverhältnissen hat. Bei weniger als 20 Gläubigern kommt man normalerweise in die Verbraucherinsolvenz, das sogenannte vereinfachte Verfahren. Diese Verfahrensart kann aber erhebliche Nachteile für den Schuldner haben. Eine detaillierte Betrachtung des Einzelfalls ist darum sinnvoll.


Legende 5: Ohne Zahlung der Verfahrenskosten keine Insolvenz!

„Mangels Masse abgelehnt“. So kann man immer wieder in Veröffentlichungen lesen. Schlicht und ergreifend Unwissen führt bei natürlichen Personen oft zu solchen ernüchternden Ergebnissen. Die Insolvenz wird nicht eröffnet und ein Restschuldbefreiungsverfahren gar nicht erst in Gang gesetzt.

Mit etwas präziserem Wissen hätte man in Verbindung mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung auch die Stundung der Verfahrenskosten beantragen können, womit eine Durchführung des Insolvenzverfahrens und die damit erhoffte Befreiung von allen Schulden in jedem Fall gesichert ist.



Legende 6: Ohne Zustimmung kein Befreien von den Restschulden!

Es kursiert das Gerücht, die Gläubiger müssten einer Restschuldbefreiung des Schuldners zustimmen. Würde dieses zutreffen, käme es wohl nie zum Erlass aller Schulden, denn kaum ein Gläubiger würde seine Zustimmung geben. Von Gesetzeswegen wird die Restschuldbefreiung angekündigt und nach drei Jahren gewährt. Voraussetzung ist, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten im Verfahren ordnungsgemäß nachkommt. Nur bei Pflichtverletzungen haben Gläubiger die Möglichkeit dieses vor Gericht anzumelden, welches sodann prüft, ob es tatsächlich zu Pflichtverletzungen kam.

Die Beweispflicht diese eventuellen Obliegenheitsverstöße liegt dann beim entsprechenden Gläubiger. Einzige Ausnahme: Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.


Legende 7: Keine Befreiung von Steuerschulden möglich!

Keine Restschuldbefreiung für Steuerschulden. So denken viele. Doch das ist falsch. Die Landesfinanzbehörden sind unter den Gläubigern – Gleiche unter Gleichen.

Dies wird durch §1 der Insolvenzordnung geregelt. Dort wird u.a. beschrieben, dass ein Ziel der Insolvenz die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger ist. Den Landesfinanzbehörden kommt also keine Sonderstellung zu.

Mit der Reform zum 01.07.2014 hat sich aber eine Verschärfung ergeben. Steuerschulden unter-liegen zukünftig nicht mehr der Restschuldbefreiung, sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO verurteilt wurde.

Das bedeutet allerdings nicht unbedingt, dass eine Insolvenz nicht dennoch sinnvoll sein könnte, es ist jeder Einzelfall zu prüfen und zu bewerten.



Legende 8: Insolvente dürfen drei Jahre lang keine neuen Schulden machen!

Unwahr ist, dass Insolvente drei Jahre lang keine neuen Schulden machen dürfen. Weitverbreitet ist der Irrglaube, dass dieses so eine Art „moralische Bewährungszeit“ sei.

Im Sinne des Insolvenzrechts ist ein solcher Gedanken irrelevant. Denn mit Datum und Uhrzeit wird die Insolvenzverfahrenseröffnung festgehalten und veröffentlicht. Insolvenzschulden sind nur alle bis dahin -minutengenau- angefallenen Schulden. Alle Verbindlichkeiten, die danach eingegangen werden, sind sogenannte Neuschulden, die grundsätzlich mit dem dann laufenden Insolvenz-verfahren nichts zu tun haben.

Aber Achtung: Im Oktober 2020 wurden die Obliegenheiten des Schuldners verschärft. Seitdem gilt, dass die Restschuldbefreiung versagt werden kann, sofern der Schuldner unangemessene Verbindlichkeiten im Zeitrahmen der so genannten Wohlverhaltensphase eingeht.

Rein theoretisch ist es Ihnen möglich, neue Schulden zu machen. Sie sollten jedoch bedenken, dass die Bonität durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens massiv leidet. Ein erneuter Kredit wird dadurch vielfach fast unmöglich.

Zudem sollte diese mühevolle Lebensphase als eine gute Gelegenheit genutzt werden, den bisherigen Umgang mit Geld und Krediten ganz grundsätzlich zu überdenken. Denn ein Leben ohne Schulden „im Nacken“ kann durchaus eine befreiende und vitalisierende Wirkung haben.



Legende 9: Eine Selbstständigkeit lohnt sich nicht!

Als Sie sich seinerzeit selbstständig gemacht haben, wollten Sie richtig viel Geld verdienen. Dafür waren Sie bereit sich ins Zeug zu legen. Ganz nach dem Motto: Viel Arbeit – Viel Verdienst! Durch ein Insolvenzverfahren ist diese Motivation verloren gegangen. Zum einen scheint die persönliche Entscheidungsfreiheit und zum anderen ein adäquates Entgelt für die Dauer von drei Jahren verloren zu gehen. Dieser oberflächliche Blick trügt.

§35 Abs.2 und § 295a der Insolvenzordnung legen fest, dass der selbstständige Schuldner während Insolvenz und Wohlverhaltensphase seine Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen hat, als wenn er einer angemessenen abhängigen Beschäftigung nachginge. Dadurch wird sichergestellt, dass weder Schuldner noch Gläubiger bevorteilt oder benachteiligt werden, egal ob der Schuldner angestellt oder selbstständig tätig ist.

Fazit: Der Insolvente zahlt nur so viel, wie er zahlen würde, wenn er in einem adäquaten Angestelltenverhältnis wäre. Für die Höhe seiner Abzahlungen ist das tatsächliche Einkommen eines selbstständigen Schuldners ohne jede Bedeutung.

Das Risiko: Entscheidet sich der Insolvente wieder für eine Selbstständigkeit, so muss er den Vergleichsmaßstab zu einem Angestelltengehalt zahlen! Auch dann, wenn die Selbstständigkeit nur wenig oder nichts einbringt.